Satzung und Geschäftsordnung

Satzung der
Heidelberger Akademie der Wissenschaften

in der zuletzt am 27. April 2013 geänderten und vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg am 31. Juli 2013 genehmigten Fassung

 

 

§ 1  Status und Auftrag

(1)  Die Heidelberger Akademie der Wissenschaften, erwachsen aus der Stiftung Heinrich Lanz, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts von Gelehrten* zu dem ausschließlichen Zweck, Wissenschaft und Forschung selbstlos zu betreiben.

(2) Die Akademie ist die Akademie des Landes Baden-Württemberg und hat ihren Sitz in Heidelberg.

(3) Stiftungstag der Akademie ist der 22. Mai 1909.

(4) Die Akademie untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, dessen besonderen Schutz und Fürsorge sie genießt.

 

*In der Satzung wird für beide Geschlechter durchgehend die männliche Form verwendet.

 

§ 2  Struktur und Leitung

(1) Die Akademie gliedert sich in zwei gleichberechtigte Klassen: eine Mathematisch-naturwissenschaftliche Klasse und eine Philosophisch-historische Klasse.

(2) Beide Klassen bilden vereinigt das Plenum, das über alle gemeinsamen Aufgaben beschließt.

(3) Den Vorsitz bei Sitzungen des Plenums führt der Präsident, bei Sitzungen der Klassen der Klassensekretar.

 

§ 3  Angehörige der Akademie

   Der Akademie gehören ordentliche Mitglieder, korrespondierende Mitglieder, Ehrenmit­glieder und Kollegiaten an.

 

§ 4  Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können nur Gelehrte werden, die ihren Dienstsitz in Baden-Württemberg haben und sich zur aktiven Teilnahme an den Arbeiten der Akademie verpflichten. Sie nehmen an den wissenschaftlichen Aktivitäten der Akademie teil. Die Pflicht zur Teilnahme endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Höchstzahl der ordentlichen Mitglieder beträgt 100, in jeder Klasse 50. Vollendet ein ordentliches Mitglied das 65. Lebensjahr, so wird es in die Höchstzahl nicht mehr mit eingerechnet. Vermag ein ordentliches Mitglied wegen Verlegung seines Dienstsitzes oder aus sonstigen Gründen diesen Pflichten nicht mehr zu genügen, so tritt es in die Reihe der korrespondierenden Mitglieder über. Ist ein solches Mitglied später, insbesondere wegen Rückverlegung des Wohnsitzes, zur Erfüllung der Pflichten wieder in der Lage, so tritt es in die Rechte und Pflichten des ordentlichen Mitglieds wieder ein, wird aber in die Höchstzahl der ordentlichen Mitglieder nicht eingerechnet.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet die Klasse, der das Mitglied angehört, darüber, ob ein Mitglied gemäß Abs. 2 Sätze 3 und 4 in die Reihe der korrespondierenden Mitglieder übergetreten oder in die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds wieder eingetreten ist.

 

§ 5  Korrespondierende Mitglieder

(1) Korrespondierende Mitglieder können bis zu 100 angesehene Gelehrte werden, und zwar in jeder Klasse bis zu 50.

(2) In besonders begründeten Fällen kann das Plenum einem korrespondierenden Mitglied die Rechte eines ordentlichen Mitglieds verleihen.

 

§ 6  Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können Männer und Frauen werden, die in ausgezeichneter Weise die wissenschaftliche Forschung gefördert   oder die sich um die Akademie besondere Verdienste erworben haben. Die Zahl der Ehrenmitglieder soll sechs nicht  übersteigen.

 

§ 7  Kollegiaten

   Junge Wissenschaftler können für die Dauer von fünf Jahren zu Kollegiaten der Akademie berufen werden.

 

§ 8  Wahl und Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Akademie wählt ihre ordentlichen und korrespondierenden Mitglieder sowie ihre Ehrenmitglieder mit ⅔-Mehrheit in dem durch die Geschäftsordnung näher bestimmten Verfahren. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme der Wahl. Der Vollzug der Wahlen ist dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg mitzuteilen.

(2) Ein Mitglied kann bei grob akademieschädigendem Verhalten durch das Plenum mit ⅔- Mehrheit ausgeschlossen werden. Dem Beschluss hat eine Vorberatung in einer früheren Sitzung des Plenums vorauszugehen. Das Mitglied, über dessen Ausschluss entschieden werden soll, ist im Plenum zu hören. An der Sitzung des Plenums, in der der Ausschluss vorberaten oder beschlossen werden soll, nimmt es nicht teil. Zu den Sitzungen, in denen der Ausschluss vorberaten oder beschlossen werden soll, sind die ordentlichen Mitglieder schriftlich einzuladen. In der Einladung ist das Mitglied, um dessen Ausschluss es geht, namentlich zu bezeichnen.

(3) Es steht jedem Mitglied frei, durch schriftliche Erklärung aus der Akademie auszutreten.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Kollegiaten.

 

§ 9  Vorstand der Akademie

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und den Sekretaren der Klassen. Er leitet die Akademie.

(2) Der Vorstand wird bei der Erledigung seiner Aufgaben durch einen Geschäftsführer unterstützt. Der Geschäftsführer ist Beauftragter für den Haushalt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 10  Wahl des Vorstands

(1) Der Präsident wird vom Plenum auf drei Jahre, die Klassensekretare werden von den Klassen auf zwei Jahre aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Klassen wählen einen Klassensekretar und einen Stellvertreter, der den Sekretar im Falle seiner Verhinderung vertritt.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch denjenigen Klassensekretar vertreten, der am längsten der Akademie angehört; im Vorstand tritt in diesem Falle an die Stelle des Sekretars dessen Vertreter.

 

§ 11  Jahresfeier der Akademie

Zum Gedächtnis der Stiftung findet alljährlich im Mai eine Festsitzung statt, in welcher der Präsident eine Übersicht über das abgelaufene Geschäftsjahr gibt, der verstorbenen Mitglieder der Akademie gedacht wird und ein Mitglied der Akademie einen wissenschaftlichen Vortrag hält.

 

§ 12  Sitzungsteilnahme

(1) Die ordentlichen Mitglieder der Akademie versammeln sich regelmäßig zu den Sitzungen ihrer Klasse und des Plenums. Sie können an dem wissenschaftlichen Teil der Sitzungen der anderen Klasse teilnehmen.

(2) Korrespondierende Mitglieder können an allen Sitzungen ihrer Klasse und des Plenums sowie dem wissenschaftlichen Teil der Sitzungen der anderen Klasse teilnehmen.

(3) Ehrenmitglieder werden zu allen wissenschaftlichen Veranstaltungen der Akademie eingeladen.

(4) Kollegiaten können an den wissenschaftlichen Sitzungen der Akademie teilnehmen.

 

§ 13  Veröffentlichungen der Akademie

Die Akademie gibt Schriften heraus, in denen von ihren Mitgliedern verfasste oder eingereichte wissenschaftliche Beiträge veröffentlicht werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 14  Wirtschaftsplan

(1) Der Wirtschaftsplan ist vom Vorstand aufzustellen und vom Plenum der Akademie zu beschließen.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Plenum über die Einnahmen und Ausgaben des abgeschlossenen Haushaltsjahres der Akademie Rechnung zu legen.

(3) Ein Prüfungsausschuss der Akademie hat die Jahresrechnung zu prüfen. Er kann sich der Hilfe eines Wirtschaftsprüfers oder eines sonstigen Sachverständigen bedienen. Das Plenum nimmt den Bericht des Prüfungsausschusses entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

(4) Jede Klasse wählt zwei Mitglieder und deren Stellvertreter für den Prüfungsausschuss auf die Dauer von drei Jahren. Wer dem Vorstand angehört, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

 

§ 15  Geschäftsordnung

            Das Plenum beschließt die Geschäftsordnung.

 

§ 16  Wahlen und Beschlüsse

(1) Die Beschlussfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

(2) Soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, kommen die Wahlen mit absoluter, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustande.

 

§ 17  Änderung der Satzung

(1) Änderungen dieser Satzung können vom Plenum bei Anwesenheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder und nur mit ⅔-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Sind die Mitglieder nicht in der erforderlichen Mindestzahl anwesend, so kann im nächstfolgenden Plenum die Satzungsänderung mit ⅔-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

(2) Die Änderung der Satzung unterliegt der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg.

 

§ 18  Auflösung der Akademie

Bei Auflösung oder Aufhebung der Akademie oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke darf ihr Vermögen sowie das der ihr angegliederten unselbständigen Stiftungen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Akademie sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke der Akademie und deren Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

 

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Geschäftsordnung der
Heidelberger Akademie der Wissenschaften

 

I. Leitung und Verwaltung der Akademie

 

§ 1  Leitung der Akademie

Der Vorstand leitet die Akademie. Der Präsident ist zu Erklärungen nach außen und Weisungen nach innen befugt. Das Gleiche gilt für die Sekretare hinsichtlich der Aufgaben ihrer Klasse.

 

§ 2  Verwaltung der Akademie

(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt; er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten.

(2) Die Verwaltung der Akademie obliegt dem Geschäftsführer nach den Weisungen des Vorstands.

 

§ 3  Aufgaben des Geschäftsführers

(1) Der Geschäftsführer hat die zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Akademie (Geschäftsstelle und Forschungsstellen) erforderlichen Aufgaben und Befugnisse. Diese schließen insbesondere ein:

  1. die Unterstützung des Vorstandes, insbesondere die Vorbereitung der Vorstandssitzungen und die Durchführung der Vorstandsbeschlüsse;

  2. die Leitung der Geschäftsstelle;

  3. die Zusammenarbeit mit Regierungsstellen und mit dem Justitiar der Akademie;

  4. Haushaltsangelegenheiten (Planung, Erstellung des Entwurfs und Durchführung des Wirtschaftsplans, Verwaltung der Haushaltsmittel einschließlich der Drittmittel);

  5. die Koordinierung und Kontrolle der Verwaltungsgeschäfte der Forschungsstellen.


(2) Der Vorstand kann dem Geschäftsführer allgemeine oder einzelne Anweisungen oder Ermächtigungen zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen erteilen. Die Bewirtschaftung von Mitteln der Forschungsstellen kann durch Richtlinien des Vorstands im Benehmen mit dem Geschäftsführer geregelt werden.

(3) Der Geschäftsführer unterrichtet den Präsidenten über seine Tätigkeit und die finanzielle Lage der Akademie.

 

§ 4  Bewilligung von Ausgaben

(1) Der Geschäftsführer kann Ausgaben bis zu 2.500 € bewilligen, Ausgaben zwischen 2.500 € und 5.000 € mit Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes.

(2) Ausgaben über 5.000 € bedürfen der Bewilligung durch den Vorstand.

 

§ 5  Aufwandsentschädigung

Der Präsident und die Sekretare erhalten eine jährliche Dienstaufwandsentschädigung, deren Höhe durch das Plenum festgesetzt wird.

 

II. Wahlen und Beschlüsse

 

§ 6  Beschlussfähigkeit

Das Plenum ist beschlussfähig, wenn 40, die Klassen, wenn 20 ordentliche Mitglieder anwesend sind oder wenn die Beschlussunfähigkeit nicht gerügt wird. Kann wegen Beschlussunfähigkeit eine Wahl nicht stattfinden oder ein Beschluss nicht gefasst werden, so wird in der nachfolgenden Sitzung die Beschlussfähigkeit nicht mehr geprüft.

 

§ 7  Wahl der ordentlichen Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder werden vom Plenum mit ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugewählt.

(2) Alle ordentlichen Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht im Rahmen ihrer Klasse. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen und muss von mindestens zwei weiteren ordentlichen Mitgliedern unterstützt werden. Die Vorschläge werden zunächst in der Zuwahlkommission der fachlich zuständigen Klasse beraten. Befürwortet die Kommission den Vorschlag, wird er der Klasse vorgelegt. Leitet die Kommission den Vorschlag nicht weiter, kann der Vorschlagende diesen selbst der Klasse vortragen.

(3) In der Einladung zur Klassensitzung, in der über den Vorschlag beraten und abgestimmt werden soll, ist das Fach des Vorgeschlagenen zu nennen. Sein Name und der Ort seiner Tätigkeit werden nicht genannt. Die Klasse entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Stellt ein anwesendes ordentliches Mitglied den Antrag, die Entscheidung um eine Sitzung zu vertagen, so hat der Sekretar diesem Antrag stattzugeben. Ein nicht angenommener Wahlvorschlag kann erst nach einem halben Jahr wiederholt werden.

(4) Jeder Vorschlag ist, bevor er der Klasse vorgelegt wird, dem Präsidenten und dem Sekretar der anderen Klasse mitzuteilen.

(5) Ein ordentliches Mitglied kann auf Antrag und mit Zustimmung beider Klassen von einer Klasse in die andere wechseln. Auf gleiche Weise ist die Kooptation eines Mitglieds durch die andere Klasse möglich.

 

§ 8  Wahl der korrespondierenden Mitglieder

(1) Die korrespondierenden Mitglieder werden durch die fachlich zuständige Klasse mit ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

(2) Vorschläge zur Wahl eines korrespondierenden Mitglieds können von jedem ordentlichen Mitglied der Klasse gemacht werden. Sie sind dem Klassensekretar mindestens 14 Tage vor der Wahlsitzung schriftlich mit Begründung zuzustellen. Die Zuwahlkommission soll konsultiert werden.

(3) Das Wahlergebnis ist dem Sekretar der anderen Klasse mitzuteilen.

(4) Anträge, einem korrespondierenden Mitglied die Rechte eines ordentlichen Mitglieds zu verleihen, kann nur der Vorstand stellen.

 

§ 9  Wahl der Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden durch das Plenum mit ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Jedes ordentliche Mitglied kann die Wahl eines Ehrenmitglieds vorschlagen. Stimmt die Klasse, der der Vorschlagende angehört, zu, so leitet der Sekretar dem Präsidenten den Vorschlag weiter. Der Präsident führt nach einer Vorbesprechung in einer vorangehenden Sitzung die Entscheidung des Plenums herbei.

 

§ 10  Wahl der Kollegiaten

Kollegiaten werden von der fachlich zuständigen Klasse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Vorschlagsrecht. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Die Klasse kann eine gutachterliche Äußerung eines weiteren Mitglieds einholen.

 

§ 11  Wahl des Präsidenten und der Sekretare

Die Wahl des Präsidenten wird jeweils im Plenum, diejenige der Klassensekretare und ihrer Vertreter in der Klasse vorberaten. Wahlvorschläge werden durch eine Kommission vorbereitet.

 

 

III. Sitzungen

 

§ 12  Ladung zu den Sitzungen

(1) Zu den Sitzungen der Akademie sind die Mitglieder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung soll mindestens acht Tage vor der Sitzung zugehen. Wahlen und Vorbesprechungen zu Wahlen gemäß §§ 8 und 10 der Satzung und Beschlüsse gemäß §§ 17 und 18 der Satzung können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) In den Sitzungen tragen die Mitglieder aus ihren Fachgebieten vor.

 

 

IV. Publikationen

 

§ 13  Jahrbuch

Die Akademie veröffentlicht ein Jahrbuch mit Berichten über ihre Sitzungen und ihre sonstigen wissenschaftlichen Aktivitäten. Der jährliche Rechenschaftsbericht des Präsidenten (§ 11 der Satzung) wird im Wortlaut veröffentlicht.

 

§ 14  Veröffentlichungen der Akademiemitglieder

(1) Alle ordentlichen Mitglieder können eigene Schriften oder Schriften Dritter zur Veröffentlichung durch die Akademie einreichen.

(2) Schriften von ordentlichen Mitgliedern werden nach Vorstellung in der Klassensitzung veröffentlicht. Bei Schriften Dritter holt die zuständige Klasse mindestens ein schriftliches Gutachten ein.

(3) Über die Finanzierung durch die Akademie entscheidet der Vorstand im Rahmen der Vorgaben des Wirtschaftsplans.

 

§ 15  Unterrichtung der Mitglieder

Alle Angehörigen der Akademie werden über die Veröffentlichungen der Akademie regelmäßig unterrichtet. Sie erhalten die Veröffentlichungen auf Wunsch kostenfrei.

 

§ 16  Bezeichnung der Mitglieder

In den Publikationen der Akademie werden die Mitglieder nur mit Namen und Wohnort genannt. Im Mitgliederverzeichnis des Jahrbuchs wird der Amtstitel hinzugefügt. Im Geschäftsgang werden die Mitglieder nur mit dem Namen bezeichnet.

 

 

V. Kommissionen

 

§ 17  Einsetzung

(1) Das Plenum und jede Klasse können zur Erledigung bestimmter Aufgaben im Rahmen der Zwecke der Akademie (§ 1 der Satzung) Kommissionen einsetzen. In Eilfällen ist der Vorstand zuständig.

(2) Jede Kommission ist entsprechend ihrem Auftrag dem Plenum oder einer Klasse verantwortlich. Der Präsident und die Sekretare haben das Recht, an den Sitzungen der Kommissionen teilzunehmen.

 

§ 18  Amtszeit

(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder jeder Kommission werden von dem Gremium, dem die Kommission verantwortlich ist, für eine begrenzte Amtszeit (in der Regel drei Jahre) gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Wahl ist nicht auf ordentliche und korrespondierende Mitglieder der Akademie beschränkt. Der Vorsitzende soll ordentliches Mitglied der Akademie sein.

 

§ 19  Berichtspflicht

Der Vorsitzende erstattet nach Beendigung der Aufgabe, bei langfristigen Aufgaben mindestens alle zwei Jahre der Klasse oder dem Plenum Bericht.

 

§ 20  Zuwahlkommission

Jede Klasse bildet eine Zuwahlkommission mit sechs Mitgliedern aus dem Kreis ihrer ordentlichen Mitglieder. Der Sekretar übernimmt den Vorsitz. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Mitglieder der Zuwahlkommission können nur einmal wiedergewählt werden.

 

 

VI. Forschungsvorhaben

 

§ 21  Wissenschaftliche Unternehmungen der Akademie

Forschungsvorhaben werden aufgrund eines Beschlusses der fachlich zuständigen Klasse oder, falls die Fachgebiete beider Klassen betroffen sind, des Plenums als wissenschaftliche Unternehmungen der Akademie übernommen. Die Zustimmung des Vorstands ist erforderlich. Vor dem Beschluss holt die zuständige Klasse oder das Plenum mindestens ein schriftliches Gutachten ein.

 

§ 22  Anträge für das Akademienprogramm

Für die Auswahl der Vorhaben, die der Union für das Akademienprogramm vorgeschlagen werden, bildet die Akademie eine Kommission, die überwiegend aus Mitgliedern der Philosophisch-historischen Klasse zusammengesetzt ist. Der Vorsitzende der Kommission ist Mitglied dieser Klasse. Die Kommission prüft alle eingegangenen Anträge. Sie spricht Empfehlungen für die Weiterleitung der Anträge an die Wissenschaftliche Kommission der Union aus. Die Entscheidung liegt beim Vorstand.

 

§ 23  Forschungskommissionen

(1) Für jedes Forschungsvorhaben wird eine Kommission gebildet.

(2) Die Kommission fördert das Forschungsvorhaben durch Rat und Kontrolle. Sie unterstützt die Akademie bei der Durchführung des Vorhabens.

(3) Außer ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern der Akademie sollen insbesondere in- oder ausländische Gelehrte gewählt werden, die eine Verbindung zu den für das Vorhaben wichtigen nationalen und internationalen Forschungsaktivitäten herstellen können.

(4) Der Vorsitzende der Kommission und wenigstens zwei weitere Kommissionsmitglieder sollen ordentliche Mitglieder der Akademie sein.

(5) Der Leiter und die Mitarbeiter einer Forschungsstelle gehören der für sie zuständigen Kommission nicht an. Der Leiter nimmt in der Regel an den Sitzungen beratend teil. Die Mitarbeiter können hinzugezogen werden; sie sind auf ihren Wunsch zu hören.

(6) Der Vorsitzende beruft die Kommission nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zu einer Sitzung ein. Verlauf und Ergebnisse der Sitzungen sind in einer Niederschrift festzuhalten.

 

§ 24  Forschungsstellen

(1) Der Vorsitzende der Kommission berät den Leiter der Forschungsstelle, überprüft den Fortgang des Vorhabens im Rahmen der Forschungs- und Budgetplanung. Weisungen erteilt erforderlichenfalls der Vorstand.

(2) Der Leiter der Forschungsstelle erstattet der Kommission jährlich einen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit der Stellungnahme des Vorsitzenden der Kommission dem Klassensekretar und dem Präsidenten vorgelegt wird.

(3) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Arbeit der Forschungsstellen und für andere Forschungsvorhaben der Akademie.

 

 

verantwortlich: Redaktion